Verhaltenskodex

 

 

Jedes ACAMS-Mitglied verpflichtet sich:

  • Die Integrität von Spezialisten im Bereich der Geldwäscheprävention (AML) zu wahren und zu fördern.

  • Die höchsten Standards in Bezug auf das Geschäftsgebaren und die Berufsethik zu wahren und zu demonstrieren.

  • Andere Mitglieder, ACAMS-Mitarbeiter und Dritte mit Respekt zu behandeln.

  • ACAMS-Statuten, den Verhaltenskodex für Mitglieder, Grundsätze und anderen Regeln zu achten und einzuhalten.

  • Alle Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die für AML-Berufe gelten.

Ein ACAMS-Mitglied unterliegt Disziplinarmaßnahmen, falls festgestellt wird, dass die Handlungen dieses Mitglieds im Sinne des „Verfahrens zur Prüfung von Mitgliederverhalten” einen oder mehrere der folgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Verurteilung für ein Verbrechen (Genaueres über die Verurteilung für ein Verbrechen findet sich im Abschnitt „Verfahren zur Prüfung von Mitgliederverhalten”).

  2. Wiederholte oder vorsätzliche falsche oder irreführende mündliche oder schriftliche Aussagen im Zusammenhang mit dem AML-Gewerbe oder ACAMS über eine oder mehrere Personen oder Organisationen, falls solche Aussagen dem beruflichen Ansehen oder geschäftlichen Ruf solcher Personen oder Organisationen schaden.

  3. Vorsätzliche Falschdarstellung von ACAMS-Mitgliedschafts-Qualifikationen oder -Zertifizierungen gegenüber ACAMS oder der Öffentlichkeit.

  4. Wiederholte oder vorsätzliche Angabe falscher oder irreführender Informationen gegenüber ACAMS.

  5. Unbefugte Benutzung von ACAMS-Eigentum, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf den Namen, das Logo, andere Markenzeichen oder Dienstleistungsmarken, urheberrechtlich geschützte Informationen oder ACAMS-Mitgliederlisten.

  6. Wiederholte Einschüchterung oder Belästigung von ACAMS-Mitgliedern oder -Mitarbeitern durch Drohungen oder auf andere Art, einschließlich jedoch nicht beschränkt auf die Meldung eines Verstoßes des Verhaltenskodex für Mitglieder seitens eines anderen ACAMS-Mitglieds, ohne einen angemessenen, in gutem Glauben erworbenen Grund dafür zu haben.

  7. Nichteinhaltung des Verhaltenskodex.

Dieser Verhaltenskodex für Mitglieder gilt sowohl für aktuelle als auch für angehende ACAMS-Mitglieder.

 

Verfahren zur Prüfung des Verhaltens von ACAMS-Mitgliedern

 

Mitglieder müssen zu jeder Zeit den Verhaltenskodex für ACAMS-Mitglieder (den „Kodex”) befolgen. Anschuldigungen, dass ein ACAMS-Mitglied den Kodex im Wesentlichen nicht einhält, werden entsprechend dieser Verfahren zur Prüfung des Verhaltens von ACAMS-Mitgliedern (die „Verfahren”) behandelt. Die Verfahren gelten sowohl für aktuelle als auch für angehende ACAMS-Mitglieder. Hierin enthaltene Erwähnungen von „Mitgliedern” beziehen sich, falls relevant, ebenso auf „angehende Mitglieder”.

 

I. Komitee zur Mitgliederüberprüfung

 

Der ACAMS-Vorstand richtet ein Komitee für die Mitgliederüberprüfung (das „Komitee”) ein, welches aus fünf individuellen ACAMS-Mitgliedern besteht, die keine Vorstandsmitglieder sind. Der ACAMS-Vorstand benennt ein Komitee-Mitglied als Vorsitzenden. Komitee-Mitglieder, die persönlich oder geschäftlich mit dem angeblichen Fehlverhalten in Verbindung stehen, oder für die ein Interessenkonflikt in Bezug auf die zu bearbeitende Beschwerde besteht, dürfen nicht an der Bearbeitung dieser Beschwerde mitwirken. In einem solchen Fall benennt der ACAMS-Vorstand einen Vertreter für besagtes Komitee-Mitglied.

 

II. Entwicklung und Anwendung der Verfahren

A. Der/die Vorsitzende hat die besondere Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Verfahren angewandt und konsequent und objektiv befolgt werden.

B. Alle Maßnahmen des Komitees werden, vorbehaltlich der wie nachfolgend angeführten Bestimmungen der Verfahren, vertraulich behandelt.

C. ACAMS wird die Verfahren veröffentlichen und allen bestehenden und angehenden Mitgliedern zugänglich machen.

III. Beschwerden

A. Alle Beschwerden müssen schriftlich ergehen und die beschwerdeführende Person muss bekannt sein. Darüber hinaus kann der/die Vorsitzende oder jedes Komitee-Mitglied selbst eine Ermittlung einleiten, falls die Umstände dies rechtfertigen.

B. Nach Eingang einer Beschwerde nimmt der/die Vorsitzende innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen eine Vorab-Prüfung vor. Infolge derer kann der/die Vorsitzende nach ausschließlichem eigenen Ermessen entscheiden, dass die Beschwerde: (1) dem Anschein nach unzulässige oder unzureichende Informationen beinhaltet, oder (2) offensichtlich belanglos oder trivial ist. In solchen Fällen kann der/die Vorsitzende beschließen, dass die Beschwerde keinen potenziell belangbaren Sachverhalt darstellt, der rechtfertigen würde, vom gesamten Komitee untersucht zu werden, um zu ermitteln, ob der Kodex in erheblicher Weise verletzt wurde. In diesem Fall wird die Beschwerde von dem/der Vorsitzenden zurückgewiesen, und die beschwerdeführende Person wird schriftlich informiert. Alle derartigen Vorab-Zurückweisungen von Beschwerden seitens des/der Vorsitzenden werden allen Komitee-Mitgliedern unverzüglich schriftlich gemeldet. Der/die Vorstandsvorsitzende erhält eine Kopie der Meldung.

C. Falls der/die Vorsitzende eine Beschwerde aufgrund der Vorab-Prüfung als potenziell belangbaren Sachverhalt einstuft, sorgt der/die Vorsitzende dafür, dass das Mitglied, dessen Verhalten infrage gestellt wurde, per Einschreiben (unter Anforderung einer Empfangsbestätigung) darüber benachrichtigt wird, dass eine Ermittlung eingeleitet wird, und legt kurz die Grundlage für die Ermittlung dar. Zudem benachrichtigt der/die Vorsitzende die beschwerdeführende Person schriftlich darüber, dass die Beschwerde vom Komitee geprüft wird.

D. Spezielle Vorgehensweisen bei strafrechtlichen Verurteilungen:

    1. Falls das Komitee triftige Beweise dafür erhält (d. h. offizielle, behördliche Unterlagen oder ein Geständnis der betroffenen Person), dass ein bestehendes oder angehendes Mitglied innerhalb der vorangegangenen drei Jahre für eine Straftat verurteilt wurde, wird diesem (angehenden) Mitglied (im Fall eines Mitglieds) die Mitgliedschaft entzogen oder (im Fall eines Antragstellers) verweigert.

    2. Falls das Komitee triftige Beweise dafür erhält (d. h. offizielle, behördliche Unterlagen oder ein Geständnis der betroffenen Person), dass ein Mitglied oder angehendes Mitglied mehr als drei Jahre vor der Aufnahme als Mitglied oder Beantragung der Mitgliedschaft für eine Straftat verurteilt wurde, fordert das Komitee vom (angehenden) Mitglied eine detaillierte Beschreibung der Art des Delikts und aller darauffolgenden Maßnahmen, die das (angehende) Mitglied gesetzt hat, die eine Läuterung belegen könnten. Das Komitee hat alle relevanten Fakten zu berücksichtigen bevor es zu einer Entscheidung gelangt, ob das (angehende) Mitglied die Mitgliedschaft be- bzw. erhalten soll. Miteinzubeziehende Einflussfaktoren sind die Zeit, die seit der Verurteilung vergangen ist, die Art des Delikts und sein Bezug auf das Verhalten von Geldwäsche-Beauftragten, sowie etwaige andere relevante Faktoren.

    3. Falls das Komitee beschließt, einer Person die Mitgliedschaft zu entziehen oder zu verwehren, hat die betroffene Person das Recht, diese Entscheidung den Verfahren entsprechend anzufechten.

    4. Falls einem (angehenden) Mitglied die Mitgliedschaft entzogen bzw. verweigert wird, ist ein solches (angehendes) Mitglied nicht berechtigt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erneut eine ACAMS-Mitgliedschaft zu beantragen, es sei denn, das Komitee entscheidet gemäß Abschnitt V der Verfahren anderwärtig.

IV. Prüfung der Beschwerde

A. Der/die Vorsitzende hat für jede Beschwerde in Verbindung mit einer angeblichen Verletzung des Kodex, die er/sie als einen potenziell belangbaren Sachverhalt erachtet, eine Ermittlung (die „Ermittlung”) der spezifischen Fakten oder Umstände zu genehmigen, im jeweils notwendigen Umfang, um die von der beschwerdeführenden Person gemachten Angaben zu klären, auszuweiten oder zu bestätigen.

B. Sowohl die beschwerdeführende Person als auch das beschuldigte Mitglied werden vom Komitee kontaktiert, um zusätzliche Informationen über die Beschwerde einzuholen. Das Komitee entscheidet zunächst, ob es angemessen ist, die Beschwerde den Verfahren entsprechend zu prüfen, oder ob die Angelegenheit an eine andere Stelle der Rechtspflege übergeben werden sollte. Das Komitee entscheidet innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der Beschwerde beim Komitee, ob Anklage erhoben wird oder nicht.

C. Falls das Komitee empfiehlt, formell Anklage zu erheben, benachrichtigt der/die Komitee-Vorsitzende das anzuklagende Mitglied und schickt diesem eine Kopie der Anklage und des Komitee-Berichts. Der/die Vorsitzende benachrichtigt das Mitglied darüber, dass auf dessen Ersuchen hin eine Anhörung vor dem Komitee (die „Anhörung”) abgehalten werden kann. Das Mitglied kann alternativ auch schriftlich auf den Komitee-Bericht antworten. Falls das Mitglied um eine Anhörung ersucht, wird diese innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Benachrichtigung des Mitglieds abgehalten. Das Mitglied wird auch darüber informiert, dass er oder sie berechtigt ist, die Beweise zu prüfen, die in der Anhörung vorgelegt werden, und dass er oder sie sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen kann. Dem Mitglied wird eine Kopie der Verfahrensprotokolle übermittelt.

D. Alle Ermittlungen und Erwägungen des Komitees finden, soweit möglich, unter Wahrung strenger Vertraulichkeit statt, jedoch ist dem Komitee die Offenlegung etwaiger relevanter Informationen gestattet, falls dies rechtlich erforderlich ist oder gegenüber Parteien geschieht, die bei der Überprüfung und Ermittlung in Verbindung mit dem angeblichen Fehlverhalten wesentlich sind. Alle Ermittlungen und Erwägungen des Komitees finden objektiv und ohne jegliche Art vorgefasster Urteile statt. Eine Ermittlung kann sich mit jedem Aspekt einer Beschwerde befassen, der relevant oder potenziell relevant ist.

E. Die Anhörung kann unter persönlicher Anwesenheit oder per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, falls das Mitglied nicht darum bittet, persönlich zu erscheinen. Der/die Vorsitzende leitet die Anhörung und trifft, falls auf Anraten des Rechtsbeistands von ACAMS hin erforderlich, Entscheidungen über die Beweisaufnahme und Vorgehensweise. Falls die Anhörung unter Anwesenheit des beschuldigten Mitglieds stattfindet, legt der/die Vorsitzende nach eigenem Ermessen, auf Anraten und Bewilligung des Rechtsbeistands von ACAMS hin, die Beweisregeln fest. Gleichwohl ist der/die Vorsitzende nicht an die technischen Beweisregeln gebunden, die üblicherweise in Rechtsverfahren angewandt werden, sondern kann alle Beweise akzeptieren, die als angemessen und relevant erachtet werden. Schriftliche Erklärungen können als Beweismaterial akzeptiert werden. Etwaige erscheinende Zeugen können ins Kreuzverhör genommen werden. Das Mitglied kann, nach ausschließlichem eigenem Ermessen, jederzeit anwaltlich begleitet und vertreten werden. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen.

V. Feststellung eines Verstoßes und Auferlegung von Sanktionen

A. Das Komitee trifft seine Entscheidung darüber, ob der Kodex verletzt wurde oder nicht, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ende der Anhörung in einer, den überlegenen Beweisen zugrundeliegenden, Mehrheitsabstimmung. Falls das Komitee befindet, dass ein Verstoß stattgefunden hat, empfiehlt es die Auferlegung einer angemessenen Sanktion. Unter Aufsicht des/der Vorsitzenden wird ein schriftlicher Beschluss hinsichtlich der empfohlenen Sanktion (der „Beschluss”) gemeinsam mit dem Protokoll der Ermittlung und den Erwägungen des Komitees (das „Protokoll”) erstellt. Kopien dieser Unterlagen werden an das betroffene Mitglied geschickt. Falls das Komitee entscheidet, dass kein Verstoß stattgefunden hat, wird die Beschwerde abgewiesen und das betroffene Mitglied ebenso wie die beschwerdeführende Person werden schriftlich darüber informiert. Zudem wird dem Vorstand schriftlich ein zusammenfassender Bericht vorgelegt.

B. Das Komitee kann einem Mitglied, das nach Befinden des Komitees den Kodex wesentlich verletzt hat, eine oder mehrere der folgenden Sanktionen auferlegen. Die auferlegte Sanktion muss in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere des Verstoßes stehen und auf eine Verhaltensbesserung seitens des betroffenen Mitglieds sowie auf die Prävention desselben oder ähnlichen Verhaltens seitens anderer ausgerichtet sein. Mögliche Sanktionen sind:

    1. Ein schriftlicher Verweis oder Abmahnung des Mitglieds (in Kombination mit einer Probezeit, falls erwünscht);

    2. Suspendierung des Mitglieds von der Mitgliedschaft in einem oder mehreren ACAMS-Komitees oder ähnlichen Gremien für eine bestimmte Dauer (in Kombination mit einer Probezeit, falls erwünscht);

    3. Dauerhafter Ausschluss des Mitglieds von der Mitgliedschaft in einem oder mehreren ACAMS-Komitees oder ähnlichen Gremien;

    4. Suspendierung des Mitglieds von der ACAMS-Mitgliedschaft für eine bestimmte Dauer (in Kombination mit einer Probezeit, falls erwünscht); und/oder

    5. Dauerhafter Ausschluss des Mitglieds von der ACAMS-Mitgliedschaft.

C. Das Komitee kann beschließen, dem den Kodex verletzenden Mitglied die Gelegenheit zu bieten, schriftlich zu versichern, dass das fragliche Verhalten beendet wurde und nicht wieder vorkommen wird.

D. Alle Untersuchungen des Sachverhalts und Erwägungen des Komitees finden, soweit möglich, unter Wahrung strenger Vertraulichkeit statt, jedoch ist dem Komitee die Offenlegung etwaiger relevanter Informationen gestattet, falls dies rechtlich erforderlich ist. Alle Untersuchungen des Sachverhalts und Erwägungen des Komitees finden objektiv und ohne jegliche Art vorgefasster Urteile statt.

VI. Berufung

A. Falls das Komitee befindet, dass der Kodex verletzt wurde und Sanktionen auferlegt, kann das betroffene Mitglied innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Benachrichtigung über den Beschluss einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung („Berufung”) des Komitee-Beschlusses einreichen. Der Vollzug der Sanktion(en) wird bis zu einer Entscheidung über die Berufung suspendiert. Der Vorstand wird die Empfehlungen des Komitees anhand des Beschlusses und des zugrundeliegenden Sachverhalts überprüfen. Kein Komitee-Mitglied darf an der Entscheidung über die Berufung teilhaben. Darüber hinaus dürfen keine Vorstandsmitglieder, die persönlich oder geschäftlich mit dem angeblichen Fehlverhalten in Verbindung stehen oder für die ein Interessenkonflikt in Bezug auf die zu bearbeitende Angelegenheit besteht, an der Entscheidung über die Berufung teilhaben.

B. Das beschuldigte Mitglied kann beim Vorstand vor dessen Entscheidung eine schriftliche Erklärung einreichen, darf aber ansonsten nicht vor dem Vorstand erscheinen oder an dessen Erwägungen teilhaben. Der Vorstand darf im Zuge seiner Untersuchung nur jene Fakten und Umstände erwägen, die bis zur und während der Zeit der Ermittlungen des Komitees, wie im Beschluss und im Sachverhalt dargestellt, aufgetreten waren.

C. Der Vorstand trifft innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags des betroffenen Mitglieds auf Überprüfung des Beschlusses eine Entscheidung über die Berufung. Der Vorstand kann die Beschlüsse des Komitees über das Vorliegen eines Verstoßes oder über die zur Auferlegung empfohlene Sanktion akzeptieren, ablehnen oder ändern. Falls der Vorstand in einer Mehrheitsabstimmung zustimmt, dass ein Verstoß stattgefunden hat, und dass der Beschluss und die Auferlegung einer Sanktion angemessen sind, benachrichtigt er das betroffene Mitglied ebenso wie die beschwerdeführende Person schriftlich darüber, soweit die beschwerdeführende Person vorab schriftlich einwilligt, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die vom Vorstand nicht öffentlich gemacht werden. Falls der Vorstand in einer Mehrheitsabstimmung zustimmt, dass ein Verstoß vorliegt, dass die auferlegte Sanktion jedoch unangemessen ist, kann er eine andere, von ihm als angemessen befundene Sanktion beschließen. Falls der Vorstand befindet, dass kein Verstoß vorliegt, werden sowohl das betroffene Mitglied als auch die beschwerdeführende Person entsprechend benachrichtigt.

D. Jede Partei trägt ihre eigenen, in Verbindung mit der Berufung entstehenden, Kosten und Auslagen.

E. Das Komitee wird über das Ergebnis jeder Berufung informiert.

F. Nach der Entscheidung über die Berufung besteht kein weiteres Anrecht auf Berufung oder Überprüfung.

VII. Rücktritt

 

Falls ein Mitglied, gegen das eine Beschwerde eingebracht wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt während einer anhängigen Beschwerde, gemäß den Verfahrensvorschriften freiwillig (in schriftlicher Form) seine ACAMS-Mitgliedschaft zurücklegt, wird die Beschwerde vorurteilslos und ohne weitere Maßnahmen abgewiesen. Die gesamte Akte wird versiegelt, und das Mitglied darf für eine Frist von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Ausscheidens keine erneute ACAMS-Mitgliedschaft beantragen. Der Vorstand kann jedoch die ACAMS-Geschäftsführung autorisieren, den Umstand und Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds ebenso wie den Umstand und den Sachverhalt der Beschwerde, die zur Zeit des Ausscheidens anhängig war, einer oder mehreren behördlichen Stellen der Rechtspflege mitzuteilen (entweder auf Ersuchen dieser behördlichen Stellen hin oder anderweitig). Im Fall eines solchen Rücktritts wird die beschwerdeführende Person oder Partei schriftlich über den Umstand und den Zeitpunkt des Rücktritts informiert, und dass die Beschwerde infolgedessen (vorurteilslos) abgewiesen wurde.